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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – IX ZA 24/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 2

Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lösung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Kläger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Vertrag festhalten, bestand für die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nachfrage beim Kläger weiter aufzuklären.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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