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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2021 – IX ZA 19/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Mit dem im Tenor genannten Beschluss, der dem Beklagten am 25. März 2021 zugestellt worden ist, hat der Senat den Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Oktober 2020 zu bewilligen, abgelehnt. Die weitere Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen.

Randnummer 2

II. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 16. März 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts war abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde mangels eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen wäre. Auf die hierfür im Senatsbeschluss vom 16. März 2021 mitgeteilten Gründe wird Bezug genommen.

Randnummer 3

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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