Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZA 17/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers Dr. L. gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller Dr. L. zu tragen.
Gründe
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, § 567 ZPO.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfachem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsbehelfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet, weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat.
Zitierte Vorschriften
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