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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – IX ZA 16/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge und der Tatbestandsberichtigungsantrag des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat das Vorbringen des Schuldners bei seiner Entscheidung vom 20. Mai 2010 vollinhaltlich berücksichtigt. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde bedarf keiner weiteren Begründung, wenn sie - wie hier - nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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