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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZA 16/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 15. Juli 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. Juli 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Randnummer 3

Das erwähnte Urteil des Senats vom 21. September 2000 (IX ZR 127/99) hat keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt.

Randnummer 4

Die behauptete Verletzung von EU-Recht wird in keiner Weise substantiiert; dies gilt auch für den Vortrag in dem in Bezug genommenen Fax vom 11. Juli 2008.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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