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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.11.2024 – IX ZA 12/24

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:061124BIXZA12.24.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2024 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Schoppmeyer Röhl Selbmann

Harms Weinland

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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