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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2003 – IV ZR 87/02

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:9) (cid:5)(cid:10) (cid:5)(cid:11) (cid:5)

81.806,70 DM)

festgesetzt.

Gründe

Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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