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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – IV ZR 61/22

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:180123BIVZR61.22.0

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2022 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 18.460 €

Gründe

Randnummer 1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 21. September 2022 Bezug, mit dem auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen wurde.

Randnummer 2

II. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der Stellungnahme zu dem Senatsbeschluss geben keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen.

Randnummer 3

Dies gilt auch, soweit diese weiterhin geltend macht, die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSVSM 08) seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2022 ausgeführt hat, wird im Versicherungsschein ausdrücklich auf die Zusatzbedingungen verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kann hier von einem Vorrang einer Individualvereinbarung im Versicherungsschein im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen (ZBSVSM 08) im Sinne von § 305b BGB nicht gesprochen werden.

Prof Dr. Karczewski | | Dr. Brockmöller | | Dr. Bußmann

| Dr. Bommel | | Piontek |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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