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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.07.2006 – IV ZR 6/04

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475).

Randnummer 3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Umfang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungsbedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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