Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 19.01.2000 – IV ZR 57/99
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Gründe
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf das Urteil BGHZ 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein Träger der Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefallenen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdient waren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haftete oder ob dafür die Klägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, gemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemeinschuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangen war. Der Bundesgerichtshof hat infolgedessen die Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander darin gesehen, daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten Pensionssicherungsverein zustehe, wenn die Pensionsanwärter die Klägerin auf Erfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch nehmen sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schuldner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit des Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung der Frage lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse.
So liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte Rückstellungen braucht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht zu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtet ist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch auf die Leistung hat, ob Gläubiger die Baden-Württembergische Bank oder die Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. Wenn die Klägerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die B. Bank, leistet, sondern bei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen W. KG, so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen.
Andere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Klägerin zur B. Bank oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursverwalter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bedeutung ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in einem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche auf die Versicherungsleistung erheben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 BetrAVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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