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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – IV ZR 5/21

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. November 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 39.163,30 €.

Randnummer 2

1. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung entspricht der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht in vollem Umfang dem des Berufungsverfahrens, so dass die Streitwerte nicht identisch sind. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Klageabweisungsanträge, die die Beklagte zu 1 mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt hat. Diese richteten sich gegen die auf § 2329 BGB gestützte Feststellungsklage, die das Berufungsgericht als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen hatte, und gegen die im Rahmen der Stufenklage erfolgte Verurteilung zur Rechenschaftslegung.

Randnummer 3

2. Nach dieser Maßgabe ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wie folgt zu berechnen:

Randnummer 4

a) Der Wert der auf § 2329 BGB gestützten Feststellungsklage entspricht der herauszugebenden Versicherungsleistung in Höhe von 48.329,13 € abzüglich 20 % Feststellungsabschlag. Dies ergibt 38.663,30 €.

Randnummer 5

b) Die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Rechenschaftslegung über die von ihr als Vertreterin vorgenommenen Rechtsgeschäfte beschwerte diese mit 500 € für ihren Aufwand an Zeit und Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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