Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – IV ZR 48/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 836.752 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 21. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2008 erhobenen Einwendungen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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