Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.03.2009 – IV ZR 46/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 33.152,82 €.
Gründe
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Gehörsrüge hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Die Klägerin hat sich zu der im Entlassungsbericht der Schwarzwald-Baar-Klinik in Donaueschingen vom 22. Januar 2004 festgehaltenen Eigenanamnese nicht vollständig erklärt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht auch nicht über substantiierten Parteivortrag hinweggesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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