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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 09.07.2003 – IV ZR 453/02

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Gründe

Der Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckung auch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den titulierten Anspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächtigung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mitabgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft. Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvollstreckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihr infolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, die sie zurückbehalten hat.

2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forderung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.

Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewesen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die abgetretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Berufungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Geldes an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruch aus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, sie zahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eindeutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konnte sie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder einschränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht sie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Gaberdiel, Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar sollten nach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungen auf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier, ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solche Verrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der Gläubiger Leistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie entgegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolfsteiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Beklagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat, soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus der Grundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungen aus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betrifft einen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Verkaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihr seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für die Zwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - unter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs

verhindert, seine Unterschrift

beizufügen.

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