Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.11.2001 – IV ZR 43/01
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 131.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Auch vom Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand: Die Klägerin hat nämlich ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Umfang des zu verteilenden Nachlasses nicht in allen streitigen Einzelpunkten genügt (vgl. etwa BU S. 17 f. bezüglich "22.369,89 DM; S. 19 2. Abs. -Sparbriefe -: S. 21 2. Abs. - Anwaltsrechnungen).
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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