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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.07.2024 – IV ZR 404/22

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:290724BIVZR404.22.0

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

Randnummer 2

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.

Dr. Bußmann

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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