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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – IV ZR 391/16

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4). Hier war der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 daher den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bundesgerichtshof zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte am 26. Mai 2017. Die Zweiwochenfrist war mithin im Zeitpunkt der Einlegung der Anhörungsrüge am 16. Juni 2017 bereits abgelaufen. Auf die zusätzliche Zustellung auch an die zweitinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin kommt es für den Fristablauf demgegenüber nicht an.

Randnummer 2

Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rahmen der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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