Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – IV ZR 39/22
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:300123BIVZR39.22.0
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 500.000 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. November 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.
Prof. Dr. Karczewski | | Dr. Brockmöller | | Dr. Bußmann
| Dr. Bommel | | Piontek |
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