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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 – IV ZR 380/13

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten, in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 6. März 2013 ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 4 ZPO als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind wie regelmäßig in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter III; Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 121 Rn. 23; Musielak/Fischer, ZPO 10. Aufl. § 121 Rn. 23) weitgehend Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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