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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 373/15

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (II. Instanz) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2015 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 30.000 €

Gründe

Randnummer 1

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (II. Instanz) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2015 ist mangels der Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), nicht statthaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2011 19 W 40/10, juris Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer 2

Ergänzend nimmt der Senat auf den Hinweis des Vorsitzenden des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2017 Bezug.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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