Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 373/15
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (II. Instanz) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2015 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 30.000 €
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (II. Instanz) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2015 ist mangels der Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), nicht statthaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2011 19 W 40/10, juris Rn. 12 m.w.N.).
Ergänzend nimmt der Senat auf den Hinweis des Vorsitzenden des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2017 Bezug.
Zitierte Vorschriften
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