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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 335/06

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die ausführliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begründet. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Senat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht geprüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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