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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.09.2009 – IV ZR 32/09

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.

Zitierte Vorschriften

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