Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – IV ZR 32/06
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der Beklagten zu 1a, 1b und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle werden zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bezüglich dieser Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingelegte Revision.
Gründe
Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass eine Entscheidung des
Revisionsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich sei (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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