Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – IV ZR 290/06

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Streitwert bis zur Erledigungserklärung: 43.409 €.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei war kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361 Tz. 3; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a m.w.N.). Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 290/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten