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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.06.2023 – IV ZR 28/22

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:070623BIVZR28.22.0

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 29. März 2023 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.

Randnummer 2

Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, NJW-RR 2022, 709 Rn. 28).

Prof. Dr. Karczewski | | Dr. Brockmöller | | Dr. Götz

| Rust | | Piontek |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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