Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – IV ZR 251/18
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 38.426,67 €
Gründe
Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) geklärt ist.
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10a VAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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