Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2000 – IV ZR 239/99
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB die Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied neben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt.
Die Grundbuchberichtigung betrifft aber die gesamten, zum Nachlaß gehörenden Grundstücksteile. Einzutragen sind neben der Klägerin und den bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Miterbinnen auch die weiteren Miterbinnen. Deshalb ist der Streitwert der Klage der Wert der in den Nachlaß fallenden Grundstücksteile abzüglich des Erbteils der bereits eingetragenen Miterbinnen. So hat der Senat den Streitwert hier im Beschluß vom 5. Juli 2000 festgesetzt (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56 - MDR 1958, 676; ebenso Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3193, 3207 m.w.N.).
Die auf das Berufungsgericht Bezug nehmenden Gegenvorstellungen der Beklagten geben dem Senat keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluß zu ändern.
Zitierte Vorschriften
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