Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2003 – IV ZR 237/02
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 175.687,79 (cid:0)
Gründe
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zum Ausschluß einer im Verhältnis zum Versicherer bestehenden Vollmacht des Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klausel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht hatte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. ausgeführt, der Agent A. habe keine Vollmacht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage gehabt, auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht anzunehmen. Insoweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht angegriffen. Zur Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis zu Recht angenommen, daß es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage in der Person des Klägers fehlt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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