Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.01.2014 – IV ZR 235/11
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Zitierte Vorschriften
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