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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.06.2005 – IV ZR 226/04

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 5. April 2005 gegen den Beschluß des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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