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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – IV ZR 223/13

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).

Zitierte Vorschriften

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