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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IV ZR 204/17

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart 7. Zivilsenats vom 20. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Randnummer 2

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

Randnummer 3

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 4

Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5a VVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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