Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2017 – IV ZR 202/16
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2017 wird gemäß § 552 a Satz 1 ZPO ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 27.732,32 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin war gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Februar 2017 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat, und zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung genommen hat.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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