Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.05.2013 – IV ZR 193/12

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Anwaltszwang. Er gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge hätte auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Senat hat das gesamte Kläger-Vorbringen berücksichtigt, sich jedoch aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen, dem Begehren des Klägers zu entsprechen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 193/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten