Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – IV ZR 190/18
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:250619BIVZR190.18.0
- Normenkette
- § 159 VVG, § 160 VVG
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 46.671,23 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Mayen | | Felsch | | Harsdorf-Gebhardt
| Lehmann | | Dr. Bußmann |
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