Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – IV ZR 17/20
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend berücksichtigt und geprüft.
Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag insgesamt als unzulässig bezeichnet und lediglich zusätzlich ausgeführt, er sei auch unbegründet. Dabei mag es zwar zweifelhaft sein, ob die Verneinung eines feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nicht nur hinsichtlich des Neuwertschadens, sondern auch hinsichtlich des zu ersetzenden Zeitwertschadens von ihm rechtsfehlerfrei begründet worden ist. Der Kläger hat dies aber in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung mit keinem Wort gerügt. Die dortigen Ausführungen, wonach für eine Unterscheidung zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung kein Raum sei, waren entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht als Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur (umfassenden) Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu verstehen.
Eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof, die mit der Anhörungsrüge insoweit alleine geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2013 IV ZR 149/12, juris Rn. 2 m.w.N.), liegt danach nicht vor.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 17/20 entschieden?“