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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – IV ZR 163/17

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2018. Die Stellungnahme des Klägervertreters vom 26. November 2018 hat dem Senat vorgelegen. Sie gibt keinen Anlass für eine weitergehende Begründung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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