Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – IV ZR 162/10
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2011 ist unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Beschränkung der Revision auf die Anträge zu 3 und 4 erfolgte aus Rechtsgründen. Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Versicherungsleistung Neuwert und Zeitwert sich aus der Summe der Klageanträge zu 1 bis 4 zusammensetzt, ist dabei nicht übersehen worden.
Zitierte Vorschriften
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