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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZR 161/05

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Der als Gegenvorstellung geltende Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 keinen Anlass.

Gründe

Randnummer 1

Die Wertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten anhand der von ihm geltend gemachten Beteiligung von 1/5 an dem streitgegenständlichen Grundstück. Nach seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben war dabei ein Grundstückswert von 250.000 € zugrunde zu legen, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen insoweit Abschläge mit Blick auf die Umsetzung der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht. Gleiches gilt für die mit der Gegenvorstellung erstmalig angesprochenen - dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht einmal zu entnehmenden - Belastungen, zumal auch jetzt nicht zu erkennen ist, inwiefern diese den Wert der vom Beklagten beanspruchten Grundstücksbeteiligung beeinflussen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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