Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – IV ZR 16/19
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren sind unbegründet.
Der Streitwert ist mit 8.000 € zutreffend bestimmt. Die Beklagte hat sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Ermittlung des Werts zweier Wohnungen durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gewandt. Wird der Rechtsmittelführer zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Streitgegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8). Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 aaO; vom 4. Juni 2014 aaO; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist daher das Interesse des Klägers an der Auskunft zur Geltendmachung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hier nicht streitwertbestimmend. Die voraussichtlichen Sachverständigenkosten für zwei Immobilienwertgutachten sind mit 8.000 € angemessen geschätzt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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