Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 01.10.2008 – IV ZR 157/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlossenen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in Höhe von 33.949,16 € in Anspruch, die sie für die Heilbehandlung von 54 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1
(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-
kasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Per-
son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gemäß
§ 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer
Versicherten oder deren mitversicherten Familienange-
hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet
die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist
in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und
dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-
nen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-
sicherten Haftpflichtbereich.
(3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon auf-
grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und
offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des
Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies
gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-
ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden
durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-
satz - des Geschädigten entstanden ist.
(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-
streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen
Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt.
…
(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H"
für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren
hat. …
(9) Die "H" ersetzt der "K"
…
b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im
Rahmen des § 4 dieses Abkommens.
…"
Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimaufenthalts gestürzt seien.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.382,41 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung weiterer 18.566,75 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wegen des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA sei nicht zu prüfen, ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger bestehe. Allerdings bleibe auch in diesem Fall Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens, dass der Haftpflichtversicherer zur Schadensdeckung verpflichtet sei. Dies habe zur Folge, dass es unabhängig von der Haftungsfrage nur Anwendung finde, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Kreis der versicherten Risiken falle. Das versicherte Risiko sei gleichzusetzen mit der Gefahr, durch ein bestimmtes Verhalten wegen eines Personenschadens in Anspruch genommen zu werden, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch berechtigt sei oder nicht. Hier unterliege es keinem Zweifel, das die Beklagte zur Deckungszusage gegenüber dem bei ihr versicherten Heimbetreiber verpflichtet wäre, wenn sich ein Heimbewohner darauf berufen würde, es habe in der konkreten Situation erstens objektiv eine Pflicht zur Sturzprophylaxe bestanden und zweitens ein Verstoß hiergegen vorgelegen. Die Beklagte könnte sich dem nicht mit der Begründung entziehen, in der konkreten Situation hätten die Voraussetzungen für eine Haftung nicht vorgelegen. Dies festzustellen wäre gerade Gegenstand der nach dem Teilungsabkommen ausgeschlossenen Prüfung der Haftungsfrage.
II. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. Er hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgegeben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 Abs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des Heimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen.
Die im Berufungsverfahren noch umstrittene Frage, ob die Leistungspflicht der Beklagten in einzelnen Fällen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 Satz 1 TA ausgeschlossen ist, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 157/07 entschieden?“