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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – IV ZR 146/23

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220425BIVZR146.23.0

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 28. Februar 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2023 als unzulässig verworfen und ihm die Kosten auferlegt. Die Gerichtskosten für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 28. Januar 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit Eingaben vom 5. August 2024 und vom 6. Februar 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen hat.

Randnummer 2

II. Die Eingaben des Beklagten sind darauf gerichtet, eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 GKG zu erreichen. Sie sind daher als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22, juris Rn. 1; vom24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 aaO m.w.N.).

Randnummer 3

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2024 aaO; vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Beklagte keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Piontek

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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