Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.03.2002 – IV ZR 145/00
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen beanstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisionsverfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35).
Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht berücksichtigt, daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemessen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam übertragen worden und auch kein zukünftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287 BGB begründet.
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