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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.09.2012 – IV ZR 134/11

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.

Randnummer 2

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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