Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.09.2012 – IV ZR 134/11
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 134/11 entschieden?“