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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 01.10.2008 – IV ZR 133/07

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlossenen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in Höhe von 10.365,74 € in Anspruch, die sie für die Heilbehandlung von 5 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-

kasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Per-

son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gemäß

§ 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer

Versicherten oder deren mitversicherten Familienange-

hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet

die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist

in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und

dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-

nen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu-

sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-

sicherten Haftpflichtbereich.

(3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon auf-

grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und

offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des

Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies

gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-

ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden

durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-

satz - des Geschädigten entstanden ist.

(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung

das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-

streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen

Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt.

…

(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H"

für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren

hat. …

(9) Die "H" ersetzt der "K"

…

b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-

rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im

Rahmen des § 4 dieses Abkommens.

…"

Randnummer 2

Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimaufenthalts gestürzt seien. Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner gestürzt sei, könne nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr könne sich in dem Sturz auch nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben, für das der Haftpflichtbereich nicht eröffnet sei.

Randnummer 3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Gründe

Randnummer 4

Die Revision hat keinen Erfolg.

Randnummer 5

I. Das Berufungsgericht (OLG Rostock OLG-Report 2007, 734) hält die Voraussetzungen für die Anwendung des Teilungsabkommens nach § 1 Abs. 2 TA für gegeben. Es reiche aus, dass das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich falle, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe. Das sei der Fall, weil sich beim Sturz eines pflegebedürftigen Bewohners im Heim das typische Haftungsrisiko des Heimträgers verwirklicht haben könne. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens von der Klägerin nicht die konkrete Darlegung einer objektiven Pflichtverletzung verlangt werden. Dies würde die mit dem Teilungsabkommen gewollte pauschale Regulierung ohne Prüfung der Haftungsfrage aushebeln. Daran ändere auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts, weil diese den Bereich der Haftung des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner betreffe.

Randnummer 6

II. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. Er hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgegeben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 Abs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des Heimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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