Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – IV ZR 117/11
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von den Klägern erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht binnen einen Monats von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 7). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321a Rn. 13). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.
Zitierte Vorschriften
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