Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – IV ZR 11/21
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 8.250 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die durch die Vorinstanzen erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 8.250 € entspricht den Angaben des Klägers in der Klageschrift bezüglich des von ihm begehrten Abschlusses von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverträgen für die fünf dort genannten Fahrzeuge. Hierzu hat der Kläger den Streitwert pro Fahrzeug mit 1.500 € zuzüglich des Feststellungsantrags bezüglich des Annahmeverzuges mit 750 €, mithin insgesamt mit 8.250 € angegeben. Demgegenüber kann er nunmehr nicht mit Erfolg geltend machen, mit dem vorliegenden Verfahren kläre er die Möglichkeit des Abschlusses einer Pflichtversicherung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht nur für sich persönlich, sondern auch für rund 400 andere Personen, die ebenfalls ein Interesse an dem Abschluss entsprechender Versicherungen hätten, weshalb sich der Streitwert auf 25.000 € belaufen müsse.
Maßgebend für den Wert der Beschwer ist alleine das vom Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren also das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 11). Da es nur um die eigene Beschwer des Beschwerdeführers geht, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das von ihm angestrengte Verfahren auch Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse dritter Personen haben kann. Anhaltspunkte für eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Klägers wegen des Nichtabschlusses der Haftpflichtversicherungsverträge für die fünf streitgegenständlichen Fahrzeuge sind weder ersichtlich noch von ihm dargetan.
II. Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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