Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.02.2002 – IV ZR 11/02
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 51.129 € (100.000 DM)
Gründe
1. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Sein dort zugelassener Prozeßbevollmächtigter hat das Mandat durch Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 niedergelegt. Innerhalb der am 28. Januar 2002 abgelaufenen Frist zur Begründung der Revision ist das Rechtsmittel nicht begründet worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat der Beklagte beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
2. a) Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO sind nicht gegeben. Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen.
Daran fehlt es hier völlig. Der Beklagte hat keine Ablehnungserklärungen der Rechtsanwälte vorgelegt, die er um seine Vertretung gebeten haben will. Ebenso fehlt es an jeglichem Nachweis dafür, daß er wegen seiner Krankheit daran gehindert war, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist, ist sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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