Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.07.2001 – IV ZR 105/00
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 125.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem Kläger das Testament spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab. Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO entgegensteht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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