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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – IV ZB 44/09

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Nebenintervenientin zu 1 (Rechtsbeschwerdeführerin) und der Beklagte je zur Hälfte.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Nebenintervenientin zu 1, der Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2 selbst.

Streitwert bis zur Erklärung der Erledigung der Rechtsbeschwerde: 364.823,44 €

Gründe

Randnummer 1

Die am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Da es nicht Zweck der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Zulässigkeit einer Nebenintervention des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess auf Seiten des Geschädigten) zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Ausgang des Zwischenstreits entscheidende Rechtsfrage hier nicht mehr zu klären war, der Streit insoweit unentschieden bleiben muss.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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